Kosten

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Angelegenheit, also dem Wert, um den es geht. Geht es zum Beispiel um die Geltendmachung einer Forderung von 3.000,00 €, beträgt der Streitwert in dieser Angelegenheit 3.000,00 €.
Die Kosten, d.h. die anfallenden anwaltlichen Gebühren und Gerichtskosten werden in zivilrechtlichen Streitigkeiten dem im Prozess Unterlegenen auferlegt. Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die Kosten und Gebühren je nach Höhe des Obsiegens / Unterliegens aufgeteilt.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht abweichend von vorstehendem Grundsatz die Besonderheit, dass in erster Instanz keine der Parteien mit den Kosten der Gegenseite belastet werden kann, auch wenn ein Rechtsstreit verloren geht. In arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten trägt in erster Instanz also jede Prozesspartei ihre Kosten selbst. Anwaltskosten sind also in diesem Fall selbst dann zu tragen, wenn man in vollem Umfang Recht bekommt.
In familienrechtlichen Streitigkeiten kommt die Kostenverteilung in der Regel auf den Einzelfall an.
Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, d.h. wenn keine gegenteiligen Anträge gestellt werden und über alle Folgesachen Einigkeit besteht, reicht es aus, wenn nur derjenige Beteiligte anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Die Gebühren des Rechtsanwalts in Familiensachen richten sich auch hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Streitwerte, nach denen die Gebühren berechnet werden, richten sich nach dem Einzelfall. In der Regel kommen folgende Streitwerte zum Ansatz:
- Scheidung: Die Summe beider Nettoeinkommen x 3, mindestens aber 2.000 €
- Versorgungsausgleich: Für jedes auszugleichende Rentenrecht erhöht sich der Streitwert um 10 % des 3 fachen gem. Nettoeinkommens
- Sorge- und Umgangsrecht
a) als Folgesache einer Scheidung 900 €
b) als selbständige Sache regelmäßig 3.000 € - Kindes- und Ehegattenunterhalt: der Jahresbetrag des geltend gemachten Betrages
- Zugewinn: die geltend gemachte Forderung
- Hausrat: der Wert der herausverlangten Gegenstände
- Ehewohnung: der Jahresmietwert
- Abstammungsverfahren: 2.000 €
Vor meiner Beauftragung informiere ich Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Verfügen Sie nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, kann für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Einzelheiten hierzu erläutere ich gern im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
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Hofmann-Schuhmann
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